Kategorie: Blitzlicht

  • Blitzlicht 3/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als
    Werbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen können solche Feiern jedoch
    beruflich veranlasst sein und den steuermindernden Werbungskostenabzug
    zulassen.

    Rechnungen können mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung
    berichtigt werden, und zwar bis zum Abschluss der letzten
    mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

    Aus Rechnungen, die ein anderer als der Leistungserbringer erstellt hat, ist kein
    Vorsteuerabzug möglich. Auch im Billigkeitswege kann der Vorsteuerabzug aus
    Scheinrechnungen im Regelfall nicht erreicht werden.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_03-2017

  • Blitzlicht 2/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Rentenzahlungen werden in der Auszahlungsphase besteuert. Es sollte geprüft
    werden, ob eine Mehrfachbesteuerung dadurch entsteht, dass bereits die Beiträge
    teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.

    Geschenke an Arbeitnehmer und Kunden bereiten diesen umso mehr Freude,
    wenn der Schenker die anfallenden Steuern übernimmt. Das kann er nur einheitlich
    für alle Beschenkten machen, darf dabei jedoch Arbeitnehmer und Dritte
    unterschiedlich behandeln.

    Die Kosten für den Austausch einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
    können nicht mehr sofort steuermindernd abgezogen werden, sondern nur noch
    über die Abschreibungsdauer von zehn Jahren.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?
    Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_02-2017

  • Blitzlicht 1/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen und Taxameter ist zum 1. Januar 2017
    ausgelaufen. Nur noch revisionssichere Registrierkassen oder eine ordnungsgemäß geführte
    offene Ladenkasse schützen jetzt vor Hinzuschätzungen des Finanzamts.

    Der Austausch von Heizkörpern bei einem angeschafften Gebäude sowie altersübliche Defekte
    des Gebäudes gehören zu den Aufwendungen, die in die 15 %-Grenze für die Ermittlung der
    anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen sind.

    Der Beschluss zur Bestellung eines Verwalters durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft
    muss zwingend den Bestellungszeitraum enthalten. Ansonsten ist er unwirksam.

    Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die abziehbare Vorsteuer bei Herstellungs- und
    Erhaltungsaufwendungen jeweils nach unterschiedlichen Maßstäben aufzuteilen.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

    Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_01-2017