Kategorie: Blitzlicht

  • Blitzlicht 8/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen
    hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen, liegt eine gewerbliche
    Tätigkeit vor.

    Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei
    sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
    vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der
    zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.

    Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen findet auch in
    Fällen der Zwischenvermietung Anwendung. Die „Durchleitung“ der Immobilien
    steht dieser Hinzurechnung nicht entgegen.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_08-2017

  • Blitzlicht 7/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wer Pflegekinder betreut, übernimmt eine große soziale Verantwortung, da
    oftmals frühkindliche Traumata vorliegen. Besuchen die Pflegeeltern medizinische
    Seminare, um mit der Krankheit im Alltag heilungsfördernd umgehen
    zu können, sind die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich
    abziehbar.

    Tätigkeiten sind dann steuerlich relevant, wenn sie mit der Absicht unternommen
    werden, auf Dauer einen steuerpflichtigen Gewinn zu erwirtschaften.
    Anderenfalls nimmt das Finanzamt Liebhaberei an. Etwaige Verluste werden
    sodann steuerlich nicht anerkannt. Doch auch bei prognostizierten dauernden
    Verlusten kann eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, wenn die Verluste nicht
    auf persönlichen Gründen beruhen.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_07-2017

  • Blitzlicht 6/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen
    geltend gemacht werden. Das Sammeln von Arztrechnungen lohnt sich nun
    noch mehr. Die Berechnung der zumutbaren Belastung, die zunächst überschritten
    werden muss, hat sich zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

    Auch wenn Ehepartner räumlich getrennt leben, schließt das nicht in jedem
    Fall die Zusammenveranlagung aus. Entscheidend ist, dass die persönliche
    und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten bleibt.

    Die Sommerferien kommen immer näher. Viele Schüler nutzen die freie Zeit,
    um ihr Taschengeld aufzubessern. Ferienjobs sind für Schüler oftmals von der
    Sozialversicherungspflicht befreit.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_06-2017

  • Blitzlicht 5/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, kann jeder
    für sich den Höchstbetrag von 1.250 € in Anspruch nehmen, wenn bei ihm
    die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Ein ärztliches Fahrverbot bewirkt, dass ein Arbeitnehmer für jeden vollen
    Monat, in dem dieses gilt, keinen geldwerten Vorteil für seinen Dienstwagen
    zu versteuern braucht.

    Leistet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern pauschale Zuzahlungen für
    Bereitschaftsdienste, sollte er darauf achten, dass diese entsprechend der
    tatsächlich erbrachten Arbeitszeit abgerechnet werden. Nur dann sind sie
    innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_05-2017

  • Blitzlicht 4/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort.
    Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen als auch privaten
    Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
    Häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist, ob die Abgabe von Speisen und
    Getränken dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
    Nach einer Finanzgerichtsentscheidung spricht die Bereitstellung von Mobiliar in
    der Cafeteria eines Krankenhauses gegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz.
    Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil seine Rechtsprechung,
    wonach auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen
    Eigenbedarfs kündigen können.
    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_04-2017