Blitzlicht 4/2017
Gepostet am Juni 25, 2018 in BlitzlichtSehr geehrte Damen und Herren,
die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort.
Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen als auch privaten
Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist, ob die Abgabe von Speisen und
Getränken dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Nach einer Finanzgerichtsentscheidung spricht die Bereitstellung von Mobiliar in
der Cafeteria eines Krankenhauses gegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil seine Rechtsprechung,
wonach auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen
Eigenbedarfs kündigen können.
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser
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