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  • Blitzlicht 2/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    fallen bei einem Mietobjekt größere Erhaltungsaufwendungen an, können diese
    über mehrere Jahre verteilt werden. Nach Rechtsprechung des Finanzgerichts
    Berlin-Brandenburg sollen Erben noch unverbrauchte Aufwendungen steuerlich
    nicht geltend machen können.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jüngst geklärt, dass es für den Vorsteuerabzug
    ausreicht, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung nur eine Postanschrift angibt,
    auch wenn er dort keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

    Das neue Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. In dieser Ausgabe
    erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen Bestimmungen und
    ihre praktische Bedeutung.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    77601 – 0053580_00000_Blitzlicht_02-2018

  • Blitzlicht 1/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    setzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erdienung der ihm zugesagten
    Pension sein Dienstverhältnis in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen fort, kann
    dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Diese unerwünschte Steuerfolge
    lässt sich vermeiden.

    Der Bundesfinanzhof hat die von der Finanzverwaltung gewährte Steuervergünstigung
    auf Sanierungsgewinne von Unternehmen in der Krise abgelehnt.
    Das gilt auch für Altfälle.

    Ab dem 1. Januar 2018 treten Neuregelungen beim gesetzlichen Mutterschutz
    in Kraft. Auch die maßgeblichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und
    freie Unterkunft werden mit Jahresbeginn 2018 angepasst.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    76355 – 0053580_00000_Blitzlicht_01-2018

  • Blitzlicht 12/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Aufwendungen für eine beruflich begründete Zweitwohnung am Beschäftigungsort
    sind grundsätzlich als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich
    berücksichtigungsfähig. Doch auch beim bloßen Vorhalten einer Wohnung
    am Arbeitsort während der Elternzeit können Werbungskosten vorliegen.
    Vorsicht ist geboten, wenn man selbst Steuersparmodelle in der Familie entwickelt.
    Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wertpapiere schenken, die
    sie als deren gesetzliche Vertreter dann sofort verkaufen, kann ein Gestaltungsmissbrauch
    vorliegen, der die Besteuerung bei den Eltern nicht verhindert.
    Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
    erhält, unterliegt bezüglich dieser Beträge grundsätzlich
    nicht der gesetzlichen Sozialversicherung.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_01-2018

  • Blitzlicht 11/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die jährlichen Weihnachtsfeiern stehen bevor und damit die Frage, wie die
    Aufwendungen dafür lohnsteuerlich zu berücksichtigen sind. Näheres hierzu
    erfahren Sie in dieser Ausgabe.

    Wer sein Haus behindertengerecht umbauen muss, hat oft hohe Kosten zu
    tragen, die möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
    Das geht aber nur in dem Jahr, in dem die Aufwendungen geleistet wurden.
    Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.

    Ein besonderes umsatzsteuerliches Problem ist die bei bestimmten Umsätzen
    obligatorische Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Eine diesbezüglich fehlerhafte
    Rechnung kann berichtigt werden; jedoch nicht mit Rückwirkung auf
    den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_11-2017

  • Blitzlicht 10/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Unternehmer, die mit kleineren Beträgen zu tun haben, werden entlastet. Die
    erleichterten formalen Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen gelten nun
    bis 250 € (brutto), die Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
    wird auf 800 € (netto) angehoben.

    Die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, gilt grundsätzlich auch für
    Taxiunternehmer. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Verpflichtung, darf
    das Finanzamt schätzen. Doch es gibt wichtige Ausnahmen.

    Fahrschulunterricht zum Erwerb des Pkw-Führerscheins ist möglicherweise von
    der Umsatzsteuer befreit. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird darüber
    entscheiden.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_10-2017