Blitzlicht 5/2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entschädigungen,
steht die Zahlung eines zu verrechnenden und in demselben Veranlagungszeitraum
gezahlten Vorschusses nicht entgegen. Es handelt sich vielmehr nur um
eine Zahlungsmodalität.

Wer seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist
nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht verpflichtet, (z. B. numerisch)
fortlaufende lückenlose Rechnungsnummern zu vergeben.

Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen
Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Die Widmung zum
gewillkürten Betriebsvermögen setzt einen klar nach außen gerichteten
Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

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