Autor: schmidtheuser

  • Blitzlicht 6/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen
    geltend gemacht werden. Das Sammeln von Arztrechnungen lohnt sich nun
    noch mehr. Die Berechnung der zumutbaren Belastung, die zunächst überschritten
    werden muss, hat sich zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

    Auch wenn Ehepartner räumlich getrennt leben, schließt das nicht in jedem
    Fall die Zusammenveranlagung aus. Entscheidend ist, dass die persönliche
    und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten bleibt.

    Die Sommerferien kommen immer näher. Viele Schüler nutzen die freie Zeit,
    um ihr Taschengeld aufzubessern. Ferienjobs sind für Schüler oftmals von der
    Sozialversicherungspflicht befreit.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlichtausgabe
    oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_06-2017

  • Blitzlicht 5/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, kann jeder
    für sich den Höchstbetrag von 1.250 € in Anspruch nehmen, wenn bei ihm
    die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Ein ärztliches Fahrverbot bewirkt, dass ein Arbeitnehmer für jeden vollen
    Monat, in dem dieses gilt, keinen geldwerten Vorteil für seinen Dienstwagen
    zu versteuern braucht.

    Leistet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern pauschale Zuzahlungen für
    Bereitschaftsdienste, sollte er darauf achten, dass diese entsprechend der
    tatsächlich erbrachten Arbeitszeit abgerechnet werden. Nur dann sind sie
    innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_05-2017

  • Blitzlicht 4/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort.
    Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen als auch privaten
    Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
    Häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist, ob die Abgabe von Speisen und
    Getränken dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
    Nach einer Finanzgerichtsentscheidung spricht die Bereitstellung von Mobiliar in
    der Cafeteria eines Krankenhauses gegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz.
    Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil seine Rechtsprechung,
    wonach auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen
    Eigenbedarfs kündigen können.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_04-2017

  • Blitzlicht 3/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als
    Werbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen können solche Feiern jedoch
    beruflich veranlasst sein und den steuermindernden Werbungskostenabzug
    zulassen.

    Rechnungen können mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung
    berichtigt werden, und zwar bis zum Abschluss der letzten
    mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

    Aus Rechnungen, die ein anderer als der Leistungserbringer erstellt hat, ist kein
    Vorsteuerabzug möglich. Auch im Billigkeitswege kann der Vorsteuerabzug aus
    Scheinrechnungen im Regelfall nicht erreicht werden.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_03-2017

  • Blitzlicht 2/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Rentenzahlungen werden in der Auszahlungsphase besteuert. Es sollte geprüft
    werden, ob eine Mehrfachbesteuerung dadurch entsteht, dass bereits die Beiträge
    teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.

    Geschenke an Arbeitnehmer und Kunden bereiten diesen umso mehr Freude,
    wenn der Schenker die anfallenden Steuern übernimmt. Das kann er nur einheitlich
    für alle Beschenkten machen, darf dabei jedoch Arbeitnehmer und Dritte
    unterschiedlich behandeln.

    Die Kosten für den Austausch einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
    können nicht mehr sofort steuermindernd abgezogen werden, sondern nur noch
    über die Abschreibungsdauer von zehn Jahren.

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    Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_02-2017