Autor: schmidtheuser

  • Blitzlicht 11/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die jährlichen Weihnachtsfeiern stehen bevor und damit die Frage, wie die
    Aufwendungen dafür lohnsteuerlich zu berücksichtigen sind. Näheres hierzu
    erfahren Sie in dieser Ausgabe.

    Wer sein Haus behindertengerecht umbauen muss, hat oft hohe Kosten zu
    tragen, die möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
    Das geht aber nur in dem Jahr, in dem die Aufwendungen geleistet wurden.
    Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.

    Ein besonderes umsatzsteuerliches Problem ist die bei bestimmten Umsätzen
    obligatorische Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Eine diesbezüglich fehlerhafte
    Rechnung kann berichtigt werden; jedoch nicht mit Rückwirkung auf
    den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_11-2017

  • Blitzlicht 10/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Unternehmer, die mit kleineren Beträgen zu tun haben, werden entlastet. Die
    erleichterten formalen Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen gelten nun
    bis 250 € (brutto), die Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
    wird auf 800 € (netto) angehoben.

    Die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, gilt grundsätzlich auch für
    Taxiunternehmer. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Verpflichtung, darf
    das Finanzamt schätzen. Doch es gibt wichtige Ausnahmen.

    Fahrschulunterricht zum Erwerb des Pkw-Führerscheins ist möglicherweise von
    der Umsatzsteuer befreit. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird darüber
    entscheiden.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_10-2017

  • Blitzlicht 9/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    haben Ehepartner gemeinsam ein Haus gekauft, ist besondere Aufmerksamkeit
    geboten, wenn einer der Partner einen Teil davon betrieblich nutzt. Für die
    steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen ist es erforderlich, dass er diese
    persönlich trägt.

    Bringt eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste ein und fehlt es an
    wirtschaftlichen Vermarktungsmöglichkeiten, kann die gesamte Tätigkeit als
    Liebhaberei steuerlich irrelevant sein. So wurde es im Fall eines Erfinders entschieden,
    der über 20 Jahre hinweg erhebliche Verluste erzielte.

    Bietet ein Autohändler zu seinen Fahrzeugen gegen Aufpreis eine Gebrauchtwagengarantie
    an, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung.
    Der Versicherungsanteil ist nicht als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_09-2017

  • Blitzlicht 8/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen
    hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen, liegt eine gewerbliche
    Tätigkeit vor.

    Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei
    sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
    vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der
    zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.

    Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen findet auch in
    Fällen der Zwischenvermietung Anwendung. Die „Durchleitung“ der Immobilien
    steht dieser Hinzurechnung nicht entgegen.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_08-2017

  • Blitzlicht 7/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wer Pflegekinder betreut, übernimmt eine große soziale Verantwortung, da
    oftmals frühkindliche Traumata vorliegen. Besuchen die Pflegeeltern medizinische
    Seminare, um mit der Krankheit im Alltag heilungsfördernd umgehen
    zu können, sind die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich
    abziehbar.

    Tätigkeiten sind dann steuerlich relevant, wenn sie mit der Absicht unternommen
    werden, auf Dauer einen steuerpflichtigen Gewinn zu erwirtschaften.
    Anderenfalls nimmt das Finanzamt Liebhaberei an. Etwaige Verluste werden
    sodann steuerlich nicht anerkannt. Doch auch bei prognostizierten dauernden
    Verlusten kann eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, wenn die Verluste nicht
    auf persönlichen Gründen beruhen.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_07-2017