Autor: schmidtheuser

  • Blitzlicht 4/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung kommt nicht
    in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte auch von der Hauptwohnung
    aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

    Wann eine Berufsausbildung endet, hat Auswirkungen auf die steuerliche
    Berücksichtigung von Kindern. Ist das Ende der Berufsausbildung gesetzlich
    festgelegt, kann – unabhängig von der Bekanntgabe des Abschlussprüfungsergebnisses
    – bis zu diesem Zeitpunkt Kindergeld zu gewähren sein.

    Die Kosten für Luxus-Pkw mindern nicht den steuerlichen Gewinn, soweit sie
    unangemessen sind. Entsprechend können weder Ansparabschreibung noch
    Investitionsabzugsbetrag dafür gebildet werden.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    81821 – 0053580_00000_Blitzlicht_04-2018

  • Blitzlicht 3/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Pensionszusagen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie
    schriftlich erteilt wurden und eindeutig sind. Dies gilt auch für spätere
    Änderungen. Die Grundsätze der Überversorgung sind bei endgehaltsabhängigen
    Versorgungszusagen nicht anzuwenden.

    Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen
    aus, so ist für jede einzelne zu prüfen, ob es sich dabei um Liebhaberei
    handelt. Die Tätigkeiten dürfen nicht zusammengefasst beurteilt werden.
    Eine Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht
    abgeführte Umsatzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die bloße Kenntnis
    von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner genügt
    hierfür nicht.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    79519 – 0053580_00000_Blitzlicht_03-2018

  • Blitzlicht 2/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    fallen bei einem Mietobjekt größere Erhaltungsaufwendungen an, können diese
    über mehrere Jahre verteilt werden. Nach Rechtsprechung des Finanzgerichts
    Berlin-Brandenburg sollen Erben noch unverbrauchte Aufwendungen steuerlich
    nicht geltend machen können.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jüngst geklärt, dass es für den Vorsteuerabzug
    ausreicht, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung nur eine Postanschrift angibt,
    auch wenn er dort keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

    Das neue Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. In dieser Ausgabe
    erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen Bestimmungen und
    ihre praktische Bedeutung.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    77601 – 0053580_00000_Blitzlicht_02-2018

  • Blitzlicht 1/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    setzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erdienung der ihm zugesagten
    Pension sein Dienstverhältnis in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen fort, kann
    dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Diese unerwünschte Steuerfolge
    lässt sich vermeiden.

    Der Bundesfinanzhof hat die von der Finanzverwaltung gewährte Steuervergünstigung
    auf Sanierungsgewinne von Unternehmen in der Krise abgelehnt.
    Das gilt auch für Altfälle.

    Ab dem 1. Januar 2018 treten Neuregelungen beim gesetzlichen Mutterschutz
    in Kraft. Auch die maßgeblichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und
    freie Unterkunft werden mit Jahresbeginn 2018 angepasst.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    76355 – 0053580_00000_Blitzlicht_01-2018

  • Blitzlicht 12/2017

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Aufwendungen für eine beruflich begründete Zweitwohnung am Beschäftigungsort
    sind grundsätzlich als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich
    berücksichtigungsfähig. Doch auch beim bloßen Vorhalten einer Wohnung
    am Arbeitsort während der Elternzeit können Werbungskosten vorliegen.
    Vorsicht ist geboten, wenn man selbst Steuersparmodelle in der Familie entwickelt.
    Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wertpapiere schenken, die
    sie als deren gesetzliche Vertreter dann sofort verkaufen, kann ein Gestaltungsmissbrauch
    vorliegen, der die Besteuerung bei den Eltern nicht verhindert.
    Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
    erhält, unterliegt bezüglich dieser Beträge grundsätzlich
    nicht der gesetzlichen Sozialversicherung.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_01-2018