Autor: schmidtheuser

  • Blitzlicht 02/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit 1. Januar 2019 gilt u. a.: Job-Tickets sind wieder steuerfrei. Arbeitgeber,
    die aus der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
    Sozialversicherungsbeiträge sparen, sind verpflichtet, beim Abschluss
    von Neuverträgen einen Zuschuss zu leisten.
    Die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme für auch privat
    gefahrene betriebliche Fahrzeuge ist möglicherweise begrenzbar. Darüber
    muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
    Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann unzumutbar sein.
    Dies gilt jedoch nicht, wenn ein modernes PC-Kassensystem zum Einsatz
    kommt. Bei weiteren Auffälligkeiten kann eine Hinzuschätzung zulässig sein.
    Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die unzutreffende Steuerschuldnerschaft
    eines Bauträgers ohne weitere Voraussetzungen korrigiert
    werden.
    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    98912 – 0053580_00000_Blitzlicht_02-2019

  • Blitzlicht 01/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für freie Wohnungen oder Unterkünfte sowie für die freie Verpflegung von
    Mitarbeitern gibt es ab 1. Januar 2019 neue Sachbezugswerte.
    Der Betriebsausgabenabzug eines Gewinnermittlers für Fahrten zwischen
    Wohnung und Betriebsstätte mit einem zur privaten Nutzung überlassenen
    betrieblichen Kfz ist mitunter nur beschränkt möglich. Die zugrunde liegende
    Berechnungsformel gilt unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten.
    Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland, ist grundsätzlich
    die gesamte Reisezeit zu vergüten.
    Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf
    eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
    unterliege.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    97696 – 0053580_00000_Blitzlicht_01-2019

  • Blitzlicht 12/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen
    Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese
    selbst getragen haben.

    Ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
    beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen
    ist, bestimmt sich danach, ob dieser in einem Veranlassungszusammenhang zur
    Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht.

    Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nachträgliche Absagen einzelner
    Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden
    Arbeitnehmer gehen. Vielmehr ist für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen
    Anteils die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer entscheidend.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt & Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_12-2018

  • Blitzlicht 11/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vermietet ein Arbeitnehmer sein Homeoffice an den Arbeitgeber, liegt eine
    Vermietung zu gewerblichen Zwecken vor. Deshalb ist stets die Einkünfteerzielungsabsicht
    zu prüfen. Verluste können nur dann abgezogen werden,
    wenn die Überschussprognose insgesamt positiv ausfällt.
    EC-Karten-Umsätze werden häufig über die Kasse erfasst. Dies stellt einen
    formellen Mangel dar, der jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei
    der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle
    Verwerfung der Buchführung außer Betracht bleibt.
    Sachbezüge an Arbeitnehmer sind bis zu 44 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
    Geklärt ist nun, ob auch Versandkosten dazugehören.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt & Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_11-2018

  • Blitzlicht 10/2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die wirksame Berichtigung einer Rechnung mit zu hohem Umsatzsteuerausweis
    setzt voraus, dass der zu viel vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag an den
    Leistungsempfänger zurückgezahlt wird.

    Händigt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehrere Gutscheine, z. B. Tankkarten,
    gleichzeitig aus, erfolgt der Lohnzufluss beim Arbeitnehmer bereits mit
    Hingabe der Gutscheine. Dies gilt auch, wenn vereinbart wird, dass jeweils nur
    ein Gutschein pro Monat eingelöst werden darf.

    Für die Berechnung der Betriebskosten, sofern und soweit sie nach Wohnfläche
    abzurechnen sind, und zu denen auch Heizkosten zählen, ist die tatsächliche
    Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße
    entscheidend.

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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    91878 – 0053580_00000_Blitzlicht_10-2018