Blitzlicht 12/2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen
Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese
selbst getragen haben.

Ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen
ist, bestimmt sich danach, ob dieser in einem Veranlassungszusammenhang zur
Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nachträgliche Absagen einzelner
Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden
Arbeitnehmer gehen. Vielmehr ist für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen
Anteils die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer entscheidend.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Schmidt & Hans-Peter Heuser

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