Blitzlicht 12/2017
Gepostet am Juni 25, 2018 in BlitzlichtSehr geehrte Damen und Herren,
Aufwendungen für eine beruflich begründete Zweitwohnung am Beschäftigungsort
sind grundsätzlich als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich
berücksichtigungsfähig. Doch auch beim bloßen Vorhalten einer Wohnung
am Arbeitsort während der Elternzeit können Werbungskosten vorliegen.
Vorsicht ist geboten, wenn man selbst Steuersparmodelle in der Familie entwickelt.
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wertpapiere schenken, die
sie als deren gesetzliche Vertreter dann sofort verkaufen, kann ein Gestaltungsmissbrauch
vorliegen, der die Besteuerung bei den Eltern nicht verhindert.
Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
erhält, unterliegt bezüglich dieser Beträge grundsätzlich
nicht der gesetzlichen Sozialversicherung.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser
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