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  • Blitzlicht 05/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmerin sein. Vielmehr liegen
    zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte und zu versteuernde
    Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor.
    Aufwendungen für einen Firmenwagen, den ein Mitarbeiter auch privat fährt,
    sind regelmäßig Betriebsausgaben. Beim Ehepartner, der als Minijobber
    angestellt ist, gilt das aber nur mit Einschränkungen.
    Ein Mieter, der die in seinem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungsoption
    ausübt, unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis.
    Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund regelmäßig nicht befristet
    werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits einmal ein befristetes oder
    unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_05-2019

  • Blitzlicht 04/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Aufwendungen für Herrenabende können unter bestimmten Voraussetzungen
    als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf
    entschieden.
    Wer als Notarzt auf Veranstaltungen Bereitschaftsdienst leistet, kann das ohne
    Berechnung von Umsatzsteuer tun, denn es handelt sich um steuerfeie Heilbehandlungen
    im Bereich der Humanmedizin.
    Der Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Luxussportwagen ist nicht
    generell ausgeschlossen, so das Finanzgericht Hamburg. Vielmehr seien die
    Umstände des Einzelfalls, z. B. sich aus der Anschaffung ergebende substanzielle
    Geschäftschancen, entscheidend.
    Ein Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice kann ein
    Arbeitsunfall sein.
    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_04-2019

  • Blitzlicht 03/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    der Gesetzgeber hat steuerlichen Rückenwind für die private Nutzung betrieblicher
    (Elektro)Fahrräder sowie Elektro- und Hybridfahrzeuge gegeben. Lesen Sie,
    unter welchen Voraussetzungen die neuen steuerlichen Vergünstigungen gelten.
    Bei gemischt genutzten Gegenständen müssen Sie entscheiden, ob und ggfs. in
    welchem Umfang Sie diese Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
    zuordnen wollen. Für 2018 muss diese Entscheidung bis zum 31. Juli 2019
    erfolgt sein.
    Der Bundesgerichtshof hat sich zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung
    geäußert. Hieraus muss sich insbesondere ergeben, in welcher Behandlungssituation
    welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben
    sollen.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_03-2019

  • Blitzlicht 02/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit 1. Januar 2019 gilt u. a.: Job-Tickets sind wieder steuerfrei. Arbeitgeber,
    die aus der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
    Sozialversicherungsbeiträge sparen, sind verpflichtet, beim Abschluss
    von Neuverträgen einen Zuschuss zu leisten.
    Die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme für auch privat
    gefahrene betriebliche Fahrzeuge ist möglicherweise begrenzbar. Darüber
    muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
    Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann unzumutbar sein.
    Dies gilt jedoch nicht, wenn ein modernes PC-Kassensystem zum Einsatz
    kommt. Bei weiteren Auffälligkeiten kann eine Hinzuschätzung zulässig sein.
    Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die unzutreffende Steuerschuldnerschaft
    eines Bauträgers ohne weitere Voraussetzungen korrigiert
    werden.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    98912 – 0053580_00000_Blitzlicht_02-2019

  • Blitzlicht 01/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für freie Wohnungen oder Unterkünfte sowie für die freie Verpflegung von
    Mitarbeitern gibt es ab 1. Januar 2019 neue Sachbezugswerte.
    Der Betriebsausgabenabzug eines Gewinnermittlers für Fahrten zwischen
    Wohnung und Betriebsstätte mit einem zur privaten Nutzung überlassenen
    betrieblichen Kfz ist mitunter nur beschränkt möglich. Die zugrunde liegende
    Berechnungsformel gilt unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten.
    Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland, ist grundsätzlich
    die gesamte Reisezeit zu vergüten.
    Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf
    eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
    unterliege.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    97696 – 0053580_00000_Blitzlicht_01-2019