Blitzlicht 05/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmerin sein. Vielmehr liegen
zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte und zu versteuernde
Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor.
Aufwendungen für einen Firmenwagen, den ein Mitarbeiter auch privat fährt,
sind regelmäßig Betriebsausgaben. Beim Ehepartner, der als Minijobber
angestellt ist, gilt das aber nur mit Einschränkungen.
Ein Mieter, der die in seinem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungsoption
ausübt, unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis.
Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund regelmäßig nicht befristet
werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits einmal ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

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