Blitzlicht 3/2017
Gepostet am Juni 25, 2018 in BlitzlichtSehr geehrte Damen und Herren,
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als
Werbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen können solche Feiern jedoch
beruflich veranlasst sein und den steuermindernden Werbungskostenabzug
zulassen.
Rechnungen können mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung
berichtigt werden, und zwar bis zum Abschluss der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.
Aus Rechnungen, die ein anderer als der Leistungserbringer erstellt hat, ist kein
Vorsteuerabzug möglich. Auch im Billigkeitswege kann der Vorsteuerabzug aus
Scheinrechnungen im Regelfall nicht erreicht werden.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser
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