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  • Blitzlicht 07/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt nur für den tatsächlichen Schuldner der Steuer. Hingegen kann der Veräußerer eines Mitunternehmeranteils, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet, diese als Veräußerungskosten abziehen. Die für die Erbschaftsteuer vorzunehmende Wertermittlung eines Grundstücks kann zwar mit einem Sachverständigengutachten erfolgen. Wird das Grundstück jedoch zeitnah verkauft, sind die Werte des Sachverständigengutachtens nicht stets vorrangig. Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, entsteht beim Arbeitnehmer während dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

     

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  • Blitzlicht 06/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der
    Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch
    nehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht
    gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
    Wer in der Ferienzeit Schüler als Aushilfen einstellt, kann Abgaben sparen, denn
    Ferienjobs sind unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig von der Sozialversicherung
    befreit.
    Wurde dem Erblasser Aussetzung der Vollziehung seines Einkommensteuerbescheids
    gewährt, kann der Erbe dennoch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte
    Steuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

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  • Blitzlicht 05/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmerin sein. Vielmehr liegen
    zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte und zu versteuernde
    Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor.
    Aufwendungen für einen Firmenwagen, den ein Mitarbeiter auch privat fährt,
    sind regelmäßig Betriebsausgaben. Beim Ehepartner, der als Minijobber
    angestellt ist, gilt das aber nur mit Einschränkungen.
    Ein Mieter, der die in seinem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungsoption
    ausübt, unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis.
    Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund regelmäßig nicht befristet
    werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits einmal ein befristetes oder
    unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_05-2019

  • Blitzlicht 04/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Aufwendungen für Herrenabende können unter bestimmten Voraussetzungen
    als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf
    entschieden.
    Wer als Notarzt auf Veranstaltungen Bereitschaftsdienst leistet, kann das ohne
    Berechnung von Umsatzsteuer tun, denn es handelt sich um steuerfeie Heilbehandlungen
    im Bereich der Humanmedizin.
    Der Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Luxussportwagen ist nicht
    generell ausgeschlossen, so das Finanzgericht Hamburg. Vielmehr seien die
    Umstände des Einzelfalls, z. B. sich aus der Anschaffung ergebende substanzielle
    Geschäftschancen, entscheidend.
    Ein Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice kann ein
    Arbeitsunfall sein.
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    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_04-2019

  • Blitzlicht 03/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    der Gesetzgeber hat steuerlichen Rückenwind für die private Nutzung betrieblicher
    (Elektro)Fahrräder sowie Elektro- und Hybridfahrzeuge gegeben. Lesen Sie,
    unter welchen Voraussetzungen die neuen steuerlichen Vergünstigungen gelten.
    Bei gemischt genutzten Gegenständen müssen Sie entscheiden, ob und ggfs. in
    welchem Umfang Sie diese Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
    zuordnen wollen. Für 2018 muss diese Entscheidung bis zum 31. Juli 2019
    erfolgt sein.
    Der Bundesgerichtshof hat sich zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung
    geäußert. Hieraus muss sich insbesondere ergeben, in welcher Behandlungssituation
    welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben
    sollen.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_03-2019