Monatliche Mandanteninformation März 2025
Gepostet am Aug. 5, 2025 in BlitzlichtGuten Tag,
die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach
Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020
gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem
Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte
auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten
Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der
Unternehmensnachfolge führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem
Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des
Leistungserbringers.
Durch die vielen gesetzlichen Neuerungen der letzten Monate ist es sicher nicht einfach,
den Überblick über die neu geltenden Regelungen zu behalten. Daher weisen wir erneut auf
einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz hin.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
K. Schmidt + H,.P. Heuser
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirte