Kategorie: Allgemein

  • MMI – Monatliche Mandanteninformation Februar 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zum Jahreswechsel 2019/2020 traten im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht umfangreiche Änderungen in Kraft. Einen Überblick hierzu erhalten Sie in dieser Ausgabe.

    In aller Munde ist die Ausgabepflicht von Kassenbelegen. Für Aufhorchen sorgte nun eine Erklärung der Bundesregierung, dass auf die genannte Pflicht verzichtet werden kann, sofern eine sog. sachliche Härte für den Steuerpflichtigen vorliegt. Ob dem so ist, entscheidet das zuständige Finanzamt.

    Viele haben ihren Geschenkgutschein von Heiligabend noch nicht eingelöst. Beachten Sie bitte, dass ein fehlender Vermerk auf dem Gutschein, bis wann dieser einzulösen ist, nicht dazu führt, dass jener zeitlebens einlösbar wäre. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, die am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde, beginnt.

    Wenn auch Ihre Immobilie über eine alte Öl-Heizung verfügt, sollten Sie sich Gedanken machen, diese gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage auszutauschen. Neben dem Umweltaspekt gibt es einen spür-baren Investitionszuschuss.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

     

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    Steuerberater – Dipl.-Finanzwirte

    121384 – MMI Februar 2020

     

  • Bürozeiten vom 23.12.2019 bis einschließlich Neujahr 2020!

    Unser Büro ist in der Zeit vom 23.12.2019 bis einschließlich Neujahr nicht besetzt.

    Ab dem 02.01.2020 sind wir wieder zu den gewohnten Bürozeiten für Sie erreichbar.

    Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen, wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr!

  • Blitzlicht 12/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränk

    zur Verfügung, führt dies – anders als bei einem vollständigen Frühstück – nicht

    zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

    Wer sich auf beruflichen Reisen von seiner Ehefrau begleiten lässt, läuft Gefahr,

    diese Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Die

    Begleitung an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert ist vielmehr

    Privatvergnügen.

    Die Archivierung von Unterlagen kostet Geld. Unternehmer sollten daher zum

    Jahresende prüfen, welche Buchführungsunterlagen sie vernichten können.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen

    Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

     

     

    0053580_00000_Blitzlicht_12-2019

  • Blitzlicht 11/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    veröffentlichungspflichtige Unternehmen sollten beachten, dass der Jahresabschluss 2018 bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden muss, da ansonsten eine Mahngebühr festgesetzt wird.

    Nur wenn Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich.

    Geldschenkungen zum Erwerb von Betriebsvermögen sind im Gegensatz zu direkter Übertragung von Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt.

    Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

     

    0053580_00000_Blitzlicht_11-2019

  • Blitzlicht 10/2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Badrenovierungskosten können nicht anteilig als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, da ein Badezimmer überwiegend privaten Wohnzwecken dient. Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht es nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar mit der Beteiligungsgesellschaft, sondern mit einer von ihr beherrschten Gesellschaft bestehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Fluggäste auch bei erheblicher Verspätung des Anschlussflugs außerhalb der Europäischen Union einen Anspruch auf Entschädigung haben können. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

    0053580_00000_Blitzlicht_10-2019