Blitzlicht 8/2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen
hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen, liegt eine gewerbliche
Tätigkeit vor.

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei
sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen findet auch in
Fällen der Zwischenvermietung Anwendung. Die „Durchleitung“ der Immobilien
steht dieser Hinzurechnung nicht entgegen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

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