Blitzlicht 3/2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Pensionszusagen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie
schriftlich erteilt wurden und eindeutig sind. Dies gilt auch für spätere
Änderungen. Die Grundsätze der Überversorgung sind bei endgehaltsabhängigen
Versorgungszusagen nicht anzuwenden.

Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen
aus, so ist für jede einzelne zu prüfen, ob es sich dabei um Liebhaberei
handelt. Die Tätigkeiten dürfen nicht zusammengefasst beurteilt werden.
Eine Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht
abgeführte Umsatzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die bloße Kenntnis
von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner genügt
hierfür nicht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

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