Blitzlicht 12/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränk

zur Verfügung, führt dies – anders als bei einem vollständigen Frühstück – nicht

zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

Wer sich auf beruflichen Reisen von seiner Ehefrau begleiten lässt, läuft Gefahr,

diese Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Die

Begleitung an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert ist vielmehr

Privatvergnügen.

Die Archivierung von Unterlagen kostet Geld. Unternehmer sollten daher zum

Jahresende prüfen, welche Buchführungsunterlagen sie vernichten können.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen

Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

 

 

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