Blitzlicht 06/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der
Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch
nehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht
gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Wer in der Ferienzeit Schüler als Aushilfen einstellt, kann Abgaben sparen, denn
Ferienjobs sind unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig von der Sozialversicherung
befreit.
Wurde dem Erblasser Aussetzung der Vollziehung seines Einkommensteuerbescheids
gewährt, kann der Erbe dennoch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte
Steuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Schmidt und Hans-Peter Heuser

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